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Allgemeine Geschäftsbedingungen
SFsys UG (haftungsbeschränkt)

1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der SFsys UG (haftungsbeschränkt), Kahlhieb 14, 70499 Stuttgart und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die SFsys UG (haftungsbeschränkt) nicht an, es sei denn, die SFsys UG (haftungsbeschränkt) hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn die SFsys UG (haftungsbeschränkt) in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt. Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, erlischt die Geltung der anderen Regelungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am Nächsten kommt. Im Übrigen gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts.

2. Angebote, Vertragsschluss, gewerbliche Schutzrechte

2.1. Angebote der SFsys UG (haftungsbeschränkt) sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch für Liefer- und Fertigstellungstermine. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) zustande.
2.2. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) gefertigt werden, behält sich die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ihre Eigentums-, Urheber-, sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Dem Vertragspartner ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige (gewerbliche) Nutzung ist dem Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) gestattet.
2.3. Falls vom Vertragspartner Zeichnungen, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagepläne, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Prototypen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet die SFsys UG (haftungsbeschränkt) dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt der SFsys UG (haftungsbeschränkt) von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

3.1. Sämtliche Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer.
3.2. Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Bei einer Auslieferung gegen Rechnung bleibt die Ware im vollständigen Eigentum der SFsys UG (haftungsbeschränkt) bis zur vollständigen Zahlung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen der SFsys UG (haftungsbeschränkt) sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Vertragspartner innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zur bezahlen. Ein Skonto-Abzug kann vom Vertragspartner nur vorgenommen werden, wenn die SFsys UG (haftungsbeschränkt) dies einräumt.
3.3. Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, dem Vertragspartnern für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 8 %-punkten (bei Verbrauchern in Höhe von 5 %-punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
3.4. Im Falle der Erfüllungsverweigerung oder wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann die SFsys UG (haftungsbeschränkt) sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Frist mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück zu treten.
3.5. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1. Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Forderungen, die von der SFsys UG (haftungsbeschränkt) anerkannt wurden, gegenüber der SFsys UG (haftungsbeschränkt) aufrechnen.
4.2. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.
4.3. Eine Abtretung der Gegenforderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SFsys UG (haftungsbeschränkt) zulässig.

5. Lieferung, Fristen, Verzug, höhere Gewalt, Teilleistung/ Schlechtwetter

5.1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Montagefristen setzt voraus, dass der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Der Vertragspartner ist verpflichtet der SFsys UG (haftungsbeschränkt) Auskunft über alle für die Lieferung und Montage erforderlichen Informationen vollständig und richtig zu erteilen. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) behält sich hierzu die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor. Ebenso behält sich die SFsys UG (haftungsbeschränkt) die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten vor.
5.2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.3. Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 5.2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/des Werks in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.4. Sofern zwischen der SFsys UG (haftungsbeschränkt) und dem Vertragspartner eine Liefer- und/oder Montagefrist vereinbart wurde, so ist diese nur dann als verbindlich zu erachten, wenn und soweit der Vertragspartner seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit eine rechtzeitige Leistungserbringung durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) möglich ist. Dies gilt im Besonderen bei vereinbarter Übergabe von Zeichnungen, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagepläne, Abbildungen, Kalkulationen, Entwürfen, Mustern und Prototypen oder anderen Unterlagen durch den Vertragspartner an die SFsys UG (haftungsbeschränkt), sowie der Sicherstellung durch den Vertragspartner, dass die zu bearbeitende Fläche bzw. das zu bearbeitende Objekt frei von Störungen und jederzeit zugänglich ist.
5.5. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht für Verzögerungsschäden, die darauf zurück zu führen sind, dass eine termingerechte Leistungserbringung aufgrund von schlechtem Wetter oder höherer Gewalt nicht möglich ist. In diesen Fällen verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist jeweils um jeden Tag des die Leistungsverzögerung verursachenden Umstandes. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor Fertigstellungstermine entsprechend zu verschieben. Dies gilt auch, wenn aufgrund von Witterungsverhältnissen (Schnee, Vereisung, Blitz, Donner, Regen) eine Ausführung nicht möglich ist. Teilleistungen, sofern möglich, wird die SFsys UG (haftungsbeschränkt) aber dennoch erbringen.

6. Nebenpflichten des Vertragspartners, Haftung

6.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der SFsys UG (haftungsbeschränkt) alle Ausführungsunterlagen im Sinne des § 3 VOB/B zu übergeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der SFsys UG (haftungsbeschränkt) für den Zeitraum der Montage- und Installationsarbeiten durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) dieser freien Zugang zum Grundstück, zum Gebäude bzw. zum Objekt, sowie die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks / Gebäudes / Objektes für die Montagearbeiten einzuräumen. Dies gilt z.B. für die Lagerung von Material und Peripherie. Der Vertragspartner sichert überdies freien Zugang zur Stromversorgung zu.
6.2. Für fehlendes oder fehlerhaftes Material sowie Baupläne, welche(s) vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurde, übernimmt die SFsys UG (haftungsbeschränkt) keine Haftung. Hierdurch entstehende Verzögerungen muss der Vertragspartner hinnehmen.
6.3. Kosten, die der SFsys UG (haftungsbeschränkt) dadurch entstehen, dass der Vertragspartner fehlerhafte oder falsche Baupläne, Skizzen und dergleichen zur Verfügung gestellt hat und eine Leistungsausführung für die SFsys UG (haftungsbeschränkt) dadurch nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, hat der Vertragspartner zu tragen. Dies bezieht sich im Besonderen auf die Aufwendungen und die zeitlichen Verzögerungen, die der SFsys UG (haftungsbeschränkt) dadurch entstehen.

7. Pflichten der SFsys UG (haftungsbeschränkt)

Falls die SFsys UG (haftungsbeschränkt) und der Vertragspartner die Projektierung und Planung der Anlage durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) vereinbart haben, verpflichtet sich die SFsys UG (haftungsbeschränkt) die erforderlichen Pläne zum Bau der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die Montageleistung erfolgt entsprechend dieser Baupläne.

8. Übergabe, Gefahrübergang, Transport

8.1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Vertragspartner über, wenn die Sache zum Versand gebracht wurde oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder die SFsys UG (haftungsbeschränkt) zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Vertragspartner über, wenn diese an den Vertragspartner übergeben wurde. Beim Versendungskauf gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Vertragspartner der SFsys UG (haftungsbeschränkt) rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen.
8.3. Eine Transportversicherung wird die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ausschließlich auf besondere, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Vertragspartners abschließen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Eigentum an der Kaufsache, auch nach Montage bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Vorher ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt) liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartnern – abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die SFsys UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.3. Wird die Kaufsache durch den Vertragspartner mit anderen, der SFsys UG (haftungsbeschränkt) nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die SFsys UG (haftungsbeschränkt) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf- bzw. Montagesache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.4. Wird die Kaufsache mit anderen, der SFsys UG (haftungsbeschränkt) nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die SFsys UG (haftungsbeschränkt) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf- bzw. Montagesache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
9.5. Der Vertragspartner tritt der SFsys UG (haftungsbeschränkt) sicherungshalber auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück bzw. dem Objekt gegen einen Dritten erwachsen.
9.6. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet sich, die dem Vertragspartner zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartnern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der SFsys UG (haftungsbeschränkt).

10. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage, Werkleistungen

10.1. Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Vertragspartner nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.
10.2. Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlicher Bestätigung der SFsys UG (haftungsbeschränkt). Die Mitarbeiter der SFsys UG (haftungsbeschränkt) sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen.
10.3. Handelt es sich bei den von der SFsys UG (haftungsbeschränkt) erbrachten Leistungen um Werkleistungen, sind diese unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre wesentliche Übereinstimmung mit der vereinbarten Beschaffenheit zu überprüfen. Bei nur unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit hat der Vertragspartner die Abnahme zu erklären. Eine unwesentliche Abweichung liegt insbesondere vor, wenn die Arbeitsergebnisse oder wesentliche Teile davon nutzbar sind und die Tauglichkeit für den Einsatzzweck nicht ernsthaft gefährdet ist. Nicht-wesentliche Abweichungen werden vom Vertragspartner schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von der SFsys UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der gesetzlichen Einstandspflicht beseitigt.
10.4. Stellt der Vertragspartner bei der Überprüfung wesentliche Mängel fest, teilt er dies der SFsys UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich schriftlich mit. Diese Mitteilung hat eine ausreichend konkrete Beschreibung der Abweichungen zu enthalten, um der SFsys UG (haftungsbeschränkt) die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Wesentliche Abweichungen werden von der SFsys UG (haftungsbeschränkt) baldmöglichst beseitigt und dem Vertragspartner zur Neuabnahme vorgelegt. Die Neuabnahme beschränkt sich auf Überprüfung, ob die Abweichung beseitigt ist.
10.5. Erklärt der Vertragspartner nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme oder gibt er im Falle einer Abnahmeverweigerung nicht detailliert und schriftlich Gründe für eine Nichtabnahme an, kann die SFsys UG (haftungsbeschränkt) dem Vertragspartner eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme setzen. Kommt der Vertragspartner innerhalb dieser Frist nicht der Erklärungsverpflichtung nach, gelten die Werkleistungen als abgenommen. Die Werkleistungen gelten stets als abgenommen, sobald der Vertragspartner die Werkleistung geschäftlich nutzt, ganz oder teilweise in Betrieb nimmt oder anderweitig produktiv einsetzt.

11. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

11.1. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies gegenüber der SFsys UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
11.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die SFsys UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat der SFsys UG (haftungsbeschränkt) die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nacherfüllung ist die SFsys UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
11.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.
11.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche eines Unternehmers beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

12. Haftung

12.1. Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen unerlaubter Handlung.
12.2. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf arglistigem Verschweigens eines Mangels beruhen. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich ist und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
12.3. Gegenüber Verbrauchern besteht eine Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder ausdrücklicher Zusicherung durch die SFsys UG (haftungsbeschränkt). Die gesetzliche Haftung für Schäden am Körper und der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
12.4. Soweit die Schadensersatzhaftung von der SFsys UG (haftungsbeschränkt) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von SFsys UG (haftungsbeschränkt) Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“, „UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
13.2. Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der SFsys UG (haftungsbeschränkt).
13.3. Für Rechtsstreitigkeiten gilt der Sitz der SFsys UG (haftungsbeschränkt) als Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gilt der jeweils geltende gesetzliche Gerichtsstand.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.